Unsere Satzung
Präambel
Satzung
des „Steinbacher Naturverein" (St.Natur e. V.) [Naturschutz am Donnersberg]
mit dem Sitz in
Steinbach am Donnersberg
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Werden in dieser Satzung Personen, Funktionen oder sonstige Dinge in maskuliner Form angesprochen oder benannt, beinhaltet dies alle Geschlechter (m/w/d) und dient lediglich der besseren Lesbarkeit.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Steinbacher Naturverein! (St.Natur e.V.) [Naturschutz am Donnersberg]. Der Sitz des Vereins ist in Steinbach am Donnersberg. Die Geschäftsanschrift ist die jeweilige Adresse des ersten Vorsitzenden.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht Kaiserslautern. (VR 30749)
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
(2) Als weiteres Ziel des Vereins gilt es Rückzugsgebiete anzulegen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind. Themen des Vereins sind z.B. auch die Erprobung von ökologischer und sozialer Landbewirtschaftung, sowie die Vermittlung von Kenntnissen darüber.
(3) Dazu gehört auch die Förderung von Biodiversität, regionaler und saisonaler Ernährung, sowie die Schaffung von Bewusstsein für die Auswirkungen von Pflanzenbau, Ernährung und deren Produktionsweise auf Natur und Gesellschaft.
(4) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch Anpflanzungen von Bäumen, Hecken und Ähnlichem, sowie:– Erhalt alter und samenfester Gemüse- und Obstsorten.
– Erfahrungsmöglichkeiten in Naturschutz, Gartenbau, Obstbau und Landwirtschaft.
– Förderung ökologischer und sozialer Bewirtschaftung.
– Erprobung neuer Organisationsformen durch Kooperation mit Vereinen, Betrieben und Institutionen, deren Geschäftsgegenstand zur Umsetzung der o. g. Ziele geeignet ist.
(5) Durch Versammlungen, Schulungen, Information, Rat und Hilfe, dient er der Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder und der Allgemeinheit in allen Angelegenheiten des Naturschutzes, um einen wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt durchzusetzen.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Satzung St.Natur e.V. (Amtsgericht Kaiserslautern VR 30749)
Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der St.Natur e.V. steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern (Aktiven und Passiven) über 18 Jahren.
b) Jugendlichen unter 18 Jahren.
c) Juristische Personen, Körperschaften und Vereinen.
d) Ehrenmitgliedern.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
Sie können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die aktuelle Vereinssatzung anerkennt.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mit dem 31.12. des Jahres, in dem die Jugendlichen das 18. Lebensjahr vollenden, werden sie als Mitglieder unter 1a) weitergeführt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt
b) durch den Ausschluss
c) durch den Tod.
Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:
– Das Mitglied ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 2 Wochen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens im Rückstand.
– Das Mitglied hat gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder in anderer Weise den Vereinsfrieden gefährdet oder gestört.
Satzung St.Natur e.V. (Amtsgericht Kaiserslautern VR 30749)
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der den Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit dem dritten auf die Absendung der schriftlichen Mitteilung folgenden Tag. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen Mitgliedschaftsrechte und Ämter.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Geld erhoben.
Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossen und gilt bis zum Änderungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung.
Die Höhe des Beitrags ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung in der aktuellen Anlage zur Satzung nach zu lesen. (Die Anlage ist nicht Bestandteil der Satzung.)
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Kassenwart mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Etwaige Kosten für Lastschriftrückgaben werden an das Mitglied weitergegeben.
Die Beiträge des Vereins werden durch Einzugsermächtigung erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. In einem solchen Fall hat das Mitglied den Beitrag bis zum 30.03. des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins per Überweisung oder bar einzuzahlen.
§ 5 Rechte und Pflichten
Aktive Mitarbeit zum Erfüllen der unter § 2 genannten Punkte.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über das Vereinsgeschehen, Rat und Hilfe, soweit möglich und es der Üblichkeit im Vereinsleben entspricht. Vorbringen von Anfragen, Einbringen von Eingaben zur Jahresmitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht den Satzungsinhalt und die Interessen des Vereins zu wahren, sowie die Vereinsbeschlüsse zu beachten.
§ 6 Ehrungen
Vereinsinterne Ehrungen werden vom Vorstand von Fall zu Fall beschlossen und durchgeführt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender, als Gesamtvorstand.
Satzung St.Natur e.V. (Amtsgericht Kaiserslautern VR 30749)
§ 8 Der Vorstand
Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich an:
a) zwei Beisitzer
§ 9 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Ohne entgegenstehenden Beschluss wird offen abgestimmt.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung bei Vorstandswahlen muss entsprochen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimm- enthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
(2) Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand mit mindestens der Hälfte seiner Stimmen einen vollberechtigten Vertreter bestimmen. Notfalls ist auch bei längerer Verhinderung eines Mitgliedes entsprechend zu verfahren.
(3) Für besondere Aufgaben des Vereins können durch den Vorstand Obmänner bestellt werden. Die Vertretungsbefugnis in diesen Fällen ist gegenüber Dritten jedoch beschränkt, so dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstandes gemäß §26 BGB bedürfen.
(4) Vorstand und Obmänner führen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen und Aufwandsentschädigungen werden vom geschäftsführenden Vorstand geprüft und können ggfs. vergütet werden.
(5) Der Vorstand darf ohne Einverständnis der Mitgliedsversammlung keine Schulden aufnehmen.
§ 10 Ausschuss – Obmänner
Dem Vorstand steht ein Ausschuss zur Seite, der sich aus Obleuten zusammensetzt. Dieser kann nach Bedarf und Anforderung variieren. Zum Beispiel:
1. Tierschutz.
2. Wegebau.
3. Obstbäume.
4. Blühstreifen. usw.
Satzung St.Natur e.V. (Amtsgericht Kaiserslautern VR 30749)
§ 11 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzprüfer.
2. Dem Rechnungsprüfer ist nach Ende des Geschäftsjahres Gelegenheit zur umfassenden Prüfung der Kassageschäfte zu geben. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Vertretung des Vereins
Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Das Vertretungsrecht des Stellvertreters wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, oder der Stellvertreter vom Vorstand besonders ermächtigt wird. Die Voraussetzungen brauchen nicht nachgewiesen zu werden.
Im Übrigen sind die weiteren Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgabengebiete vertretungsberechtigt (§30 BGB)
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vereins bilden eine Mitgliederversammlung, die alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten und soweit das Gesetz und die Satzung dies vorsieht, zu beschließen und den Vorstand sowie den Ausschuss des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen hat. Dabei sind nach Möglichkeit Eignung und regionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Notwendig werdender Ersatz ist von der auf den Anlass folgenden Jahresmitgliederversammlung auf die Dauer der restlichen Laufzeit zu wählen.
Die Wahlen sind von einem aus der Versammlung zu nominierenden Mitglied durchzuführen. Jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres ist vom Vorsitzenden eine ordentliche Jahresmitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Frist von 14 Tagen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen hat.
Bekanntmachung in der Tageszeitung kann zusätzlich, jedoch ohne Angabe der Tagesordnung, erfolgen.
Im Übrigen finden Mitgliederversammlungen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, nach Bedarf statt, oder wenn mindestens 1/3 tel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt.
In der Jahresmitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht, der Kassenwart den Rechnungsbericht und die anderen dem Vorstand und Ausschuss angehörenden Mitglieder ihre Berichte.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Stimmengleich- heit bedeutet Ablehnung), soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.
Der 1. Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende leitet die Versammlungen nach parlamentarischen Grundsätzen.
Satzung St.Natur e.V. (Amtsgericht Kaiserslautern VR 30749)
Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind.
Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Kreisverwaltung Donnersberg übergeben, die es treuhänderisch bis zu 18 Monaten an einen am Ort neu zu gründenden Verein mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwenden hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kreisverwaltung Donnersberg berechtigt und verpflichtet es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich dem Naturschutz, zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt oder keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Es gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.
(2) Alle Bestimmungen dieser Satzung sind unter dem Gesichtspunkt der möglichsten Erreichung des Vereinszwecks auszulegen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, dann soll dadurch die Rechtswirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt bleiben. Die Mitgliederversammlung hat eine gleichkommende Ersatzbestimmung zu beschließen.
(4) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft. (5) Redaktionelle Änderungen sind für die Eintragung im Amtsgericht zulässig.
Steinbach am Donnersberg, den 27.10.2022
Nachträgliche Bemerkung:
Satzung wurde in der Jahresmitgliederersammlung vom 27.10.2022 in Steinbach am Donnersberg einstimmig beschlossen.
Satzung St.Natur e.V. (Amtsgericht Kaiserslautern VR 30749)